Der Betroffene fuhr am 18.4.1995 um 23.40 Uhr mit seinem Pkw in E auf der Kreisstraße LL 13. An einer Baustellenampel, die bereits seit cirka 15 Sekunden rot zeigte, wollte der Betroffene nicht länger warten. Er fuhr trotz Rotlicht und in Kenntnis des Rotlichtes durch die Baustelle.
Am 13.5.1996 verurteilte das Amtsgericht Landsberg am Lech den Betroffenen wegen vorsätzlicher Mißachtung des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage zu einer Geldbuße von 500 DM, neben der es ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat anordnete. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Rechtsbeschwerde des Betroffenen hatte Erfolg.
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