BayObLG - Beschluß vom 16.01.1986 (1 ObOWi 396/85) - DRsp Nr. 1994/7334
BayObLG, Beschluß vom 16.01.1986 - Aktenzeichen 1 ObOWi 396/85
DRsp Nr. 1994/7334
A. Der Erwerber eines Neuwagens darf auch dann, wenn er diesen mit einer von der Normalausstattung abweichenden Bereifung erworben hat, in der Regel auf die Richtigkeit der Auskunft des Verkäufers vertrauen, das Fahrzeug sei auch mit dieser Bereifung zum öffentlichen Verkehr zugelassen. B. Insbesondere wer in einem Fachgeschäft für eine bestimmte Fahrzeugmarke ein fabrikneues Fahrzeug dieser Marke mit von ihm bestellter Sonderausstattung (hier: abweichende Reifengröße) kauft, darf sich beim Fehlen besonderer Umstände darauf verlassen, daß der Verkäufer ihn belehren würde, wenn wegen dieser Sonderausstattung Vorführung beim TÜV nötig wäre.