In dem vom Senat zu entscheidenden Fall war die Ersatzzustellung des Bußgeldbescheides (durch Niederlegung) unwirksam, weil der Zustellungsversuch nicht in der Wohnung des Betroff. sondern in der eines Bekannten, bei dem er sich gelegentlich aufhielt, durchgeführt worden war. In Unkenntnis hiervon ging die Zentrale Bußgeldstelle von der Rechtskraft des Bußgeldbescheides und damit des Fahrverbotes aus und ordnete gemäß § 25 Abs. 2 Satz 3 StVG die Beschlagnahme des Führerscheins an.
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