(c) »... Das AG geht zutreffend davon aus, daß der Betroff. als Kraftfahrzeughalter Täter eines Verstoßes gegen § 30 Abs. 3 Satz 1 StVO [Sonntagsfahrverbot] sein kann, der mit seinem Fahrzeug begangen wird. Nach dieser Vorschrift »dürfen« zu den in ihr angegebenen Zeiten die beschriebenen Fahrzeuge »nicht verkehren«. Diese Fassung läßt aus sich heraus nicht erkennen, an wen sich die Vorschrift richtet. Eine Klarstellung ergibt sich auch nicht aus § 49 Abs. 1 Nr. 25 StVO, wonach ordnungswidrig handelt, »wer« - vorsätzlich oder fahrlässig - gegen eine Vorschrift gegen das Sonntagsfahrverbot nach § 30 Abs. 3 Satz 1 verstößt. Der Adressat der Vorschrift ist deshalb aus Sinn und Zweck der Regelung zu ermitteln. Daß sie sich an den Fahrzeugführer wendet, liegt auf der Hand; denn er »verkehrt« mit einem Fahrzeug, wenn er es auf öffentl. Straße führt. Das in der Vorschrift enthaltene allgemeine Verkehrsverbot für die beschriebenen Fahrzeuge richtet sich aber auch an ihre Halter. ...
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