BayObLG - Beschluß vom 09.01.1979 (1 ObOWi 663/78) - DRsp Nr. 1994/7534
BayObLG, Beschluß vom 09.01.1979 - Aktenzeichen 1 ObOWi 663/78
DRsp Nr. 1994/7534
In einem Verfahren, das sich gegen mehrere Betroffene richtet, unterbricht die richterliche Vernehmung eines Mitbetroffenen oder deren Anordnung selbst dann nicht die Verjährung auch gegen einen anderen Betroffenen, wenn die Vernehmung zugleich der Sachverhaltsaufklärung in Richtung gegen diesen dienen soll.