BayObLG - Beschluß vom 05.05.1986 (1 ObOWi 78/86) - DRsp Nr. 1994/7328
BayObLG, Beschluß vom 05.05.1986 - Aktenzeichen 1 ObOWi 78/86
DRsp Nr. 1994/7328
A. Im Bußgeldverfahren hat das AG die Vernehmung des Betroffenen durch einen ersuchten Richter anzuordnen, wenn dies der Betroffene beantragt, seinem Erscheinen in der Hauptverhandlung triftige Gründe entgegenstehen und keine sonstigen Gründe das Absehen von einer solchen Vernehmung rechtfertigen.