BayObLG - Beschluß vom 01.02.1979 (1 ObOWi 20/79) - DRsp Nr. 1994/7533
BayObLG, Beschluß vom 01.02.1979 - Aktenzeichen 1 ObOWi 20/79
DRsp Nr. 1994/7533
Ordnen zwei nebeneinander aufgestellte Zeichen 274 der Straßenverkehrs-Ordnung unterschiedliche Geschwindigkeitsbeschränkungen an, so ist das die niedrigere Höchstgeschwindigkeit vorschreibende Zeichen unwirksam.