BayObLG - 13.10.1994 (1Z BR 39/94) - DRsp Nr. 1996/3837
BayObLG, vom 13.10.1994 - Aktenzeichen 1Z BR 39/94
DRsp Nr. 1996/3837
1. Wird die Revisionsbegründungsschrift innerhalb der Revisionsbegründungsfrist per Telefax an das Revisionsgericht übermittelt und fehlt hierbei die letzte Seite, auf der sich die Unterschrift des Anwalts befindet, so ist die Revision nicht formgerecht begründet.2. Ein Rechtsanwalt, der sich zur Übermittlung einer Revisionsbegründungsschrift am letzten Tag der Begründungsfrist eines Telefaxgeräts bedient, genügt seiner Verpflichtung, für eine wirksame Ausgangskontrolle zu sorgen, nur dann, wenn er die Weisung erteilt, daß der bei der Übermittlung zu erstellende Sendebericht auch daraufhin kontrolliert wird, ob die Telekopie an die richtige Empfängernummer übermittelt worden ist.