Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart - 7. Zivilsenat - vom 19. September 2019 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als auf die Berufung des Klägers das Urteil des Landgerichts Stuttgart - 3. Zivilkammer - vom 8. Februar 2019 teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger 5.694,73 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14. Februar 2016 und 3.467,62 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14. Februar 2016 zu zahlen. Die Berufung des Klägers wird auch insoweit zurückgewiesen.
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