Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart - 7. Zivilsenat - vom 19. September 2019 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Landgerichts Stuttgart - 3. Zivilkammer - vom 22. März 2019 teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin 7.470,04 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 1.231,88 € seit dem 12. Dezember 2015 und aus einem weiteren Betrag von 6.238,16 € seit dem 18. Dezember 2015 zu zahlen. Die Berufung der Klägerin wird auch insoweit zurückgewiesen.
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