Auf die Berufung des Klägers hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 02.08.2017 in Sachen
Auf den erstinstanzlichen Klageantrag zu 11) (Überstundenvergütung für Juni bis August 2016) wird die Beklagte zu 2) verurteilt, an den Kläger 5.392,45 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2016 zu zahlen.
Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Beklagten zu 2) hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 02.08.2017 in Sachen
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht - Alkohol, Drogen und Fahreignung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|