Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 1. Dezember 2020, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben
a)im Ausspruch über die verhängte Freiheitsstrafe,
b)soweit die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und
c)der Vorwegvollzug von einem Jahr und drei Monaten Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden sind.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2.Die weitergehende Revision wird verworfen.
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