Ausnahmen vom Mitverschulden bei Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes
BGH, Urteil vom 29.09.1992 - Aktenzeichen VI ZR 286/91
DRsp Nr. 1993/395
Ausnahmen vom Mitverschulden bei Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes
Ausnahmen von der - grundsätzlich gebotenen - Mitverschuldensanrechnung zu Lasten eines unfallverletzten Kfz-Insassen, der den Sicherheitsgurt nicht angelegt hat:a. Fälle, in denen einen Gurtanlegepflicht nach § 21 a Abs. 1 Satz 2 StVO nicht bestand oder eine Ausnahmegenehmigung gem. § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 bStVO erteilt war bzw. auf Antrag hätte erteilt werden müssen;b. Abgrenzung der für eine Befreiung - und damit für eine Entlastung vom Mitverschuldensvorwurf - sprechenden, bei Gurtanlegung zu befürchtenden ernsthaften Gesundheitsschäden gegenüber insoweit unbeachtlichen subjektiven Beeinträchtigungen.