Ausnahme vom Verweisungsprivileg aus § 839 Abs. 1 Satz 2 [nur subsidiäre Amtshaftung] für Amtspflichtverletzungen bei Teilnahme des Amtsträgers am allgemeinen Straßenverkehr ohne Inanspruchnahme hoheitlicher Sonderrechte sowie für Fälle der Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht; gleiche Rechtsfolge für die Gemeinde bei Verletzung ihrer Kontroll- und Überwachungspflicht nach Übertragung der Räum- und Streupflicht auf die Anlieger
BGH, Urteil vom 11.06.1992 - Aktenzeichen III ZR 134/91
DRsp Nr. 1993/523
Ausnahme vom Verweisungsprivileg aus § 839 Abs. 1 Satz 2 [nur subsidiäre Amtshaftung] für Amtspflichtverletzungen bei Teilnahme des Amtsträgers am allgemeinen Straßenverkehr ohne Inanspruchnahme hoheitlicher Sonderrechte sowie für Fälle der Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht; gleiche Rechtsfolge für die Gemeinde bei Verletzung ihrer Kontroll- und Überwachungspflicht nach Übertragung der Räum- und Streupflicht auf die Anlieger
a. Ausnahme vom Verweisungsprivileg aus § 839 Abs. 1 Satz 2 (nur subsidiäre Amtshaftung) für Amtspflichtverletzungen bei Teilnahme des Amtsträgers am allgemeinen Straßenverkehr ohne Inanspruchnahme hoheitlicher Sonderrechte sowie für Fälle der Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht;b. gleiche Rechtsfolge für die Gemeinde bei Verletzung ihrer Kontroll- und Überwachungspflicht nach Übertragung der Räum- und Streupflicht auf die Anlieger.