Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 27. Juli 2016 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten zuletzt noch um einen Anspruch der Klägerin auf zwei Tage bezahlte Freistellung.
Die Klägerin ist seit September 2010 bei der Beklagten als Gesundheits- und Krankenpflegerin in deren Klinik B beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge für die Unternehmensgruppe Dr. M Anwendung, ua. der für die Beklagte als Trägergesellschaft der Klinik B als Firmentarifvertrag abgeschlossene Manteltarifvertrag vom 01. März 1999 (in der Folge:
" § 16 Freistellung von der Arbeit
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