»In den durch Ankreuzen abgegebenen formularmäßigen Erklärungen der Bekl., das Fahrzeug sei fahrbereit und habe keine Mängel, kann nicht die Zusicherung entsprechender Eigenschaften i.S.des § 459 Abs. 2 BGB gefunden werden. Weder läßt sich aus den formularmäßigen »Erklärungen des Verkäufers« dessen rechtsgeschäftlicher Wille entnehmen, insoweit für die Richtigkeit seiner Erklärungen einstehen zu wollen, noch wären beim Vorliegen eines entsprechenden Willens die zugesicherten Eigenschaften hinreichend bestimmt. Dabei muß berücksichtigt werden, daß sich die angeblich zugesicherten Eigenschaften - fahrbereit und ohne Mängel - [im Streitfall] auf ein sechs Jahre altes Fahrzeug mit Ersatzmotor und einer Gesamtfahrleistung von rund 77000 km und mit fünf Vorbesitzern bezieht. Bei einem solchen Fahrzeug kann der Käufer vernünftigerweise nicht erwarten, daß der Verkäufer für jeden objektiven Mangel i.S.des § 459 Abs. 1 BGB einstehen will, wie dies allerdings beim Verkauf eines Neufahrzeuges selbstverständlich ist.«
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