Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 28.05.2014 - D
Der Beklagte wird verurteilt, einzuwilligen, dass der bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen unter Az. HL 76/12 hinterlegte Betrag von 104.258,50 € nebst den gesetzlichen Zinsen seit dem 01.08.2013 an die Klägerin ausgezahlt wird.
2.Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt der Beklagte.
3. 4.
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