hat der Senat nunmehr über die Sache beraten und beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 41 des Landgerichts Berlin vom 12. Juni 2014 durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
I.
Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß den §§ 540 Abs. 2, 313a ZPO abgesehen.
II.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, sie ist jedoch offensichtlich unbegründet. Auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen.
Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.
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