I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 02.11.2016 - Az. Az
zurückgewiesen.
II. Das Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 176.141,82 EUR festgesetzt.
I.
Die Klägerin als Wohngebäudeversicherung verlangt von der Beklagten als Haftpflichtversicherung des Mieters hälftigen Ausgleich für Versicherungsleistungen, die sie wegen eines Brandschadens in der Mietwohnung geleistet hat.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
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