Die Berufung der Beklagten gegen das am 4. Juli 2018 verkündete Urteil des Landgerichts Magdeburg wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Dieses wie auch das angefochtene Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des nach den Urteilen vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor ihrer Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
und beschlossen:
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