BGH, Urteil vom 22.04.1980 - Aktenzeichen VI ZR 134/78
DRsp Nr. 1994/5156
Ausgleich unter mehreren Schädigern
Beruht die Haftung des ersten Schädigers dem Geschädigten gegenüber nur darauf, daß er eine von einem zweiten Schädiger bewußt geschaffene Gefahrenlage nicht alsbald beseitigt hat, dann hat der zweite Schädiger in der Regel keinen Ausgleichungsanspruch gegen den ersten.