Ausgangskontrolle bei Fristverlängerungsantrag per Telefax
BGH, Beschluß vom 17.11.1992 - Aktenzeichen X ZB 20/92
DRsp Nr. 1993/264
Ausgangskontrolle bei Fristverlängerungsantrag per Telefax
»Wird eine Rechtsmittelbegründungsfrist versäumt, weil der nach Darstellung des Rechtsmittelführers rechtzeitig in das Telefaxgerät eingegebene Fristverlängerungsantrag das Gericht nicht erreicht hat, kann im Verfahren auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eine ausreichende Ausgangskontrolle nicht allein durch den Kontrollausdruck des Faxgerätes glaubhaft gemacht werden, sondern ggfs. auch durch eine eidesstattliche Versicherung der mit der Übermittlung betrauten Bürokraft, sie habe sich anhand des Kontrollausdrucks von der ordnungsgemäßen Funktion und dem richtigen Empfänger überzeugt.«