Ausfallentschädigung für Reisebus - Verzögerung der Reparatur
OLG Hamm, Urteil vom 08.03.1994 - Aktenzeichen 7 U 5/93
DRsp Nr. 1995/1583
Ausfallentschädigung für Reisebus - Verzögerung der Reparatur
1. Bei unfallbedingtem Ausfall eines Reisebusses ist der geschädigte Eigentümer - sofern nicht lediglich Bagatellschäden zu beheben sind - schadensersatzrechtlich berechtigt, zur Aufrechterhaltung des Reisebetriebs für die Reparaturzeit einen Ersatzbus anzumieten. 2. Eine - die Dauer der unfallbedingten Anmietung verlängernde und damit die Mietwagen-Inanspruchnahme verteuernde - Verzögerung der Reparatur des Unfallfahrzeugs geht, von Ausnahmefällen abgesehen, zu Lasten des für den Unfall Verantwortlichen.