Die Klägerin, eine Autovermieterin, macht gegen den Beklagten rückständige Miete für die Überlassung eines Mietwagens geltend.
Mit Vertrag vom 19. Juni 2000 mietete der Beklagte, vertreten durch seinen Bruder, nach einem Verkehrsunfall, bei dem der von ihm geführte Pkw beschädigt worden war, von der Klägerin für die Dauer von 15 Tagen einen Ersatzwagen zum Tagessatz von 258 DM (131,90 EUR). Auf die Mitteilung des Bruders des Beklagten, dass dieser den Unfall nicht verschuldet habe, erklärten Mitarbeiter der Klägerin, dass es mit der Regulierung der Mietwagenkosten keinerlei Probleme geben werde. Bei Anmietung des Fahrzeugs händigten sie dem Bruder des Beklagten einen Aufklärungshinweis aus, der u.a. folgenden Passus enthält:
"... Unser Service umfasst ... die zur Verfügungstellung eines Mietwagens zu den marktüblichen allgemein anerkannten Preisen ...
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