Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts St. Ingbert vom 24. Januar 2018 wird kostenpflichtig als unbegründet
v e r w o r f e n.
Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der innerörtlichen Geschwindigkeit um 16 km/h eine Geldbuße in Höhe von 35,-- € festgesetzt. Nach den getroffenen Feststellungen befuhr der Betroffene am 17.04.2017, einem Ostermontag, zu einer nicht festgestellten Uhrzeit mit dem PKW mit dem amtlichen Kennzeichen ... in Wadern-Nunkirchen die innerörtliche Saarbrücker Straße "in Höhe der Schule" in Fahrtrichtung Wadern mit einer Geschwindigkeit von 46 km/h (nach Toleranzabzug von 3 km/h), wobei dort durch Zeichen 274 (Nr. 49 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO) die zulässige Höchstgeschwindigkeit zeitlich eingegrenzt durch Zusatzzeichen "Montag bis Freitag, 07.00 - 17.00 h" (§ 39 Abs. 3 StVO) auf 30 km/ beschränkt war.
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