Artikel 248 § 9 Sonstige Informationen während des Vertragsverhältnisses
EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )
Während des Vertragsverhältnisses ist der Zahlungsdienstleister verpflichtet, den Zahlungsdienstnutzer unverzüglich zu unterrichten, wenn 1. sich Umstände, über die gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 unterrichtet wurde, ändern oder 2. zum Nachteil des Zahlungsdienstnutzers Änderungen von Zinssätzen wirksam geworden sind.
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