Artikel 198 EGV
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
AKTE über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens und die Anpassungen der Verträge, auf denen die Europäische Union beruht, Abl. EG Nr. L 157 S. 203 vom 21.06.2005

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Artikel 198

EGV ( EG-Vertrag )

1Soweit dieser Vertrag nicht etwas anderes bestimmt, beschließt das Europäische Parlament mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 2 Die Geschäftsordnung legt die Beschlussfähigkeit fest.