Artikel 105 EGBGB
FNA: 400-1
Fassung vom: 21.09.1994
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen, BGBl. I Nr. 212 vom 24.06.2024

Artikel 105 EGBGB (Landesrechtliche Vorschriften über die Verantwortlichkeit von Betreibern eines Eisenbahnbetriebs oder ähnlich gefährlichen Betriebs)

Artikel 105 (Landesrechtliche Vorschriften über die Verantwortlichkeit von Betreibern eines Eisenbahnbetriebs oder ähnlich gefährlichen Betriebs)

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen der Unternehmer eines Eisenbahnbetriebs oder eines anderen mit gemeiner Gefahr verbundenen Betriebs für den aus dem Betrieb entstehenden Schaden in weiterem Umfang als nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs verantwortlich ist.