Zum Sachverhalt:
Die Parteien streiten um den Bestand eines Zusatzkrankenversicherungsvertrags sowie um die Leistungspflicht der Beklagten auf dessen Grundlage.
Am 11.11.2008 nahm der Kläger einen Behandlungstermin bei seinem damaligen Zahnarzt, dem Zeugen Dr. H., wahr. In dessen Patientenkartei findet sich insoweit unter dem 11.11.2008 u. a. folgender Eintrag:
"Eingehende Untersuchung, Röntgen, Beratung, Anamnese; (...)
22 Lockerung II; Knochenabbau etwas bis zur Wurzelmitte, Lockerung voraussichtlich durch apik.PA verstärkt, Ber über notwendige PA-Beh., Info mitgegeben, will sich im Januar melden"
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