Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 9. Juli 2020, Az.:
Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) hat der Kläger zu tragen.
3.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Anwendbarkeit des Entgelttarifvertrages für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vom 24. Januar 2019 auf ihr Arbeitsverhältnis und daraus folgende Vergütungsansprüche des Klägers.
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