Anwendung ausländischer Verkehrsvorschriften durch die deutschen Gerichte
BGH, Urteil vom 23.01.1996 - Aktenzeichen VI ZR 291/94
DRsp Nr. 1996/19113
Anwendung ausländischer Verkehrsvorschriften durch die deutschen Gerichte
»a) Für die Beurteilung der Schuldfrage bei einem Verkehrsunfall im Ausland sind die am Unfallort geltenden Verkehrsvorschriften maßgebend, auch wenn die Unfallbeteiligten deutsche Staatsangehörige sind und sich die Haftungsfolgen nach deutschem Recht richten. b) Ob der Tatrichter die ausländischen Verkehrsvorschriften richtig angewendet hat, kann mit der Revision nicht zur Überprüfung gestellt werden. Das Revisionsgericht kann auch nicht darüber befinden, ob der Tatrichter an die Sorgfaltspflichten eines Unfallbeteiligten überspannte Anforderungen gestellt hat. c) Die Frage, ob im Rahmen der Abwägung der beiderseitigen Ursachenbeiträge, für die das deutsche Recht maßgebend ist, das Fehlverhalten eines Unfallbeteiligten als grob fahrlässig zu werten ist, beurteilt sich nach den am Unfallort geltenden, irrevisiblen Verkehrsnormen.«