OVG Niedersachsen - Beschluss vom 29.05.2024
12 LA 29/24
Normen:
FeV § 11 Abs. 8 S. 1; FeV § 46 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Oldenburg, vom 12.03.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 7 A 3124/23

Antrag auf Zulassung der Berufung und hilfsweise mündliche Verhandlung im Rahmen einer Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis; Medizinisch-psychologisches Gutachten zur Ungeeignetheit zum Führen eines KfZ

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 29.05.2024 - Aktenzeichen 12 LA 29/24

DRsp Nr. 2024/7494

Antrag auf Zulassung der Berufung und hilfsweise mündliche Verhandlung im Rahmen einer Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis; Medizinisch-psychologisches Gutachten zur Ungeeignetheit zum Führen eines KfZ

Beantragt ein anwaltlich vertretener Beteiligter nach dem Ergehen eines Gerichtsbescheids die Zulassung der Berufung und hilfsweise mündliche Verhandlung, so ist der Zulassungsantrag wirksam, aber der Hilfsantrag unzulässig.

Tenor

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 7. Kammer (Einzelrichter) - vom 12. März 2024 zuzulassen, wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 7.500,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 8 S. 1; FeV § 46 Abs. 3;

Gründe

I.