VGH Bayern - Beschluss vom 31.05.2023
11 ZB 23.152
Normen:
FeV § 46 Abs. 2 S. 1; BtMG § 3 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG München, vom 29.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen M 19 K 19.1306

Antrag auf Zulassung der Berufung in einem Verfahren wegen erteilter Auflagen zu einer Fahrerlaubnis aufgrund des Konsums von BtM wegen ärztlich attestierter Erkrankungen

VGH Bayern, Beschluss vom 31.05.2023 - Aktenzeichen 11 ZB 23.152

DRsp Nr. 2024/6648

Antrag auf Zulassung der Berufung in einem Verfahren wegen erteilter Auflagen zu einer Fahrerlaubnis aufgrund des Konsums von BtM wegen ärztlich attestierter Erkrankungen

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 4.000,- Euro festgelegt.

Normenkette:

FeV § 46 Abs. 2 S. 1; BtMG § 3 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen Auflagen im Zusammenhang mit seiner Fahrerlaubnis.

Der am ... ... 1992 geborene Kläger nimmt seit 2014 mit Erlaubnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 3 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) wegen ärztlich attestierter Erkrankungen (Fruktoseintoleranz, Reizdarmsyndrom mit chronisch rezidivierenden Diarrhoen und krampfartigen Bauchschmerzen, Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung [ADHS] und Depressionen) im Rahmen einer ärztlich betreuten Therapie Medizinal-Cannabisblüten ein.