Unter Abänderung der Nummer 1 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 13. August 2020 (AN 10 S 20.1283) und der Nummer 1 des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Dezember 2020 (11 CS 20.2039) sowie unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 28. April 2021 (AN 10 S 21.448) wird die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Nummern 1 und 2 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 3. Juni 2020 angeordnet bzw. wiederhergestellt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
II.Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Änderungsverfahrens sowie des Beschwerdeverfahrens.
III.Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
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