KG - Urteil vom 18.02.2019
25 U 16/18
Normen:
StVG § 9; BGB § 254; StVO § 10;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 10.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 43 O 167/17

Ansprüche nach einem VerkehrsunfallMitverschulden des GeschädigtenEinfahren von einem Radweg auf einen diesen fortsetzenden Schutzstreifen

KG, Urteil vom 18.02.2019 - Aktenzeichen 25 U 16/18

DRsp Nr. 2019/13213

Ansprüche nach einem Verkehrsunfall Mitverschulden des Geschädigten Einfahren von einem Radweg auf einen diesen fortsetzenden Schutzstreifen

Die Frage, ob § 10 StVO auf ein Einfahren von einem Radweg auf einen diesen fortsetzenden Schutzstreifen anwendbar ist, erfordert im Hinblick auf die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10. Januar 2018 verkündete Urteil der Einzelrichterin der Zivilkammer 43 des Landgerichts Berlin - 43 O 167/17 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 8.115,11 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. September 2017 zu zahlen. Die Beklagte zu 2) wird weiter verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 8.115,11 EUR vom 02. September 2017 bis zum 11. September 2017 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger zu 43% und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 57% zu tragen. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz haben der Kläger zu 54% und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 46% zu tragen.