Auf die Berufung der Beklagten vom 25.03.2021 wird das Endurteil des LG Ingolstadt vom 03.03.2021 (Az.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4.Die Revision wird nicht zugelassen.
A.
Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i. Verb. m. § 544 II Nr. 1 ZPO).
B.
I.1. Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.
Das Erstgericht ist zu Unrecht von einer alleinigen Haftung der Beklagtenseite ausgegangen.
Entgegen der Auffassung des Erstgerichts steht dem Kläger kein Anspruch auf Ersatz des nach seiner Behauptung bei dem Verkehrsunfall am 06.06.2017 im Kreuzungsbereich zwischen der N. Straße und der T.-Straße in I. entstandenen Schadens nach §§ 7, 17, 18 StVG, §§ 823, 249 BGB i.V.m. § 115 VVG zu.
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht - Alkohol, Drogen und Fahreignung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|