Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 29. September 2020 geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger zu 2) einen Betrag von 113.348,84 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.480,44 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 3. November 2017 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Kläger werden zurückgewiesen.
3Die Gerichtskosten beider Instanzen haben die Klägerin zu 1) zu 1/2, der Kläger zu 2) zu 9/20 und die Beklagte zu 1) zu 1/20 zu tragen.
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