Der Senat beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts vom 10. Januar 2020 gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf Kosten der Klägerin zurückzuweisen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen
eines Monats
Stellung zu nehmen.
I. Die Klägerin macht als registrierte Inkassodienstleisterin aus abgetretenem Recht weitergehende Ansprüche auf bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines fondsgebundenen Lebensversicherungsvertrages geltend.
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