Auf die Berufung des Klägers vom 18.06.2015 wird das Endurteil des LG Traunstein vom 09.06.2015 (Az. 1 O 3555/14) insgesamt abgeändert und wie folgt neu gefasst:
I.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.516,56 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 18.08.2014 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 958,18 € zu bezahlen.
II.Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz.
2.Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4.Die Revision wird nicht zugelassen.
A.
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht - Alkohol, Drogen und Fahreignung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|