Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 14. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.
2.Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3.Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des Betrages leistet, dessen Vollstreckung sie betreibt.
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