Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer Vollkaskoversicherung auf Regulierungsentschädigung anläßlich eines Verkehrsunfalls vom 17.09.1995 in Anspruch.
An diesem Tag verursachte der Zeuge mit dem versicherten Fahrzeug auf der in einen Verkehrsunfall. Nach einer Linkskurve geriet das Fahrzeug links von der Fahrbahn in ein angrenzendes Waldgebiet ab und erlitt dabei einen Totalschaden.
Die Beklagte verweigert Versicherungsschutz. Sie beruft sich auf Leistungsfreiheit wegen Aufklärungsobliegenheitsverletzung, weil der Zeuge sich unbefugt von der Unfallstelle entfernt habe.
Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Die Beklagte ist gemäß §§ 1, 49 VVG; 12 Nr. 1 II lit. e, 13 Abs. 1
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