Die Berufung des Klägers vom 03.05.2018 gegen das Endurteil des LG München II vom 05.04.2018 (Az.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3.Das vorgenannte Urteil des Landgerichts sowie dieses Urteil sind jeweils ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4.Die Revision wird nicht zugelassen.
A.
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