Die Berufung der Klägerin gegen das am 28. November 2019 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen -
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Dieses und das erstinstanzliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor einer Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zur Vollstreckung anstehenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
1. a) aa) bb) cc) b) aa) bb) cc) 2. 1. a) aa) bb) cc) b) aa) bb) cc) 2. - - - -
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