Der Senat hat nunmehr über die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 7 des Landgerichts Berlin vom 4. März 2021 beraten und beabsichtigt im Ergebnis, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten, mit der er durch einen Versicherungsvertrag verbunden ist, der auch Vollkaskoschutz beinhaltet, die vereinbarte Versicherungsleistung in Höhe der Kosten für die Beseitigung eines Unfallschadens am versicherten Fahrzeug Porsche 911 Carrera 3.4 mit dem amtlichen Kennzeichen ..., den er am 12. August 2018 in München an dem Fahrzeug verursachte, als er bei einer Fahrt unter Alkoholeinfluss von zumindest 1,98 Promille von der Fahrbahn abkam und mit dem Haus auf dem Grundstück E.straße ... kollidierte. Die Beklagte hält sich für leistungsfrei.
Zu den weiteren Einzelheiten des unstreitigen und streitigen Sachverhalts sowie zu den vor dem Landgericht gestellten Anträgen wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
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