1. Beide Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 20. Juli 2016 -
2. Für den Kläger und seine Streithelferin besteht die Gelegenheit, sich hierzu binnen drei Wochen zu äußern. Dem Berufungsführer bleibt anheimgestellt, sein Rechtsmittel - zwecks Kostenersparnis nach GKG -KV Nr. 1222 - vor dem Ablauf dieser Frist zurückzunehmen.
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