In dem Rechtsstreit
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wird der Kläger darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten ist.
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte aus seiner privaten Unfallversicherung in Anspruch.
Er schloss bei der Beklagten am 29.08.2006 eine Unfallversicherung unter der Nr. ... ab. Im Jahr 2006 im Rahmen eines Verkehrsunfalls zog er sich eine BVVK 12-Fraktur zu. Es folgte eine konservative Behandlung.
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