Die Berufung des Klägers gegen das am 22. April 2021 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Berufungsverfahren auf bis zu 80.000 € festgesetzt.
I.
Der Kläger nimmt den beklagten Versicherer aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung in Anspruch. Er macht geltend, aufgrund einer Arthrose des rechten oberen Sprunggelenks seit Februar 2018 als Schornsteinfeger bedingungsgemäß berufsunfähig zu sein.
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