1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 18.08.2020, Az.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Nach § 522 Abs. 2 ZPO soll das Berufungsgericht die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
1. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
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