Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das am 30. Dezember 2021 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bückeburg ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Der Beklagte erhält Gelegenheit, zu diesem Beschluss binnen zwei Wochen seit seiner Zustellung schriftsätzlich Stellung zu nehmen.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 12.500 €.
Der Senat hält die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO für gegeben. Insbesondere hat die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil begegnen keinen durchgreifenden Bedenken.
1. Der Beklagte nimmt ausweislich seiner Berufungsbegründung (S. 3) einen wirksamen Widerruf und seine Pflicht zur Rückzahlung der geleisteten Anzahlung von 12.500 € nicht in Abrede.
2. Soweit er im Wege der Aufrechnung diesem Anspruch einen eigenen Anspruch für angeblich erbrachte Werkleistungen im Umfang von 8.050 € entgegenhalten will, kann er damit aus verschiedenen Gründen den Rückerstattungsanspruch nicht zu Fall bringen.
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