OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 01.03.2018
3 M 87/18
Normen:
StVO § 45 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Magdeburg, vom 14.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 B 70/18

Anspruch einer Gemeinde zur Verkürzung der Schließzeiten der Schrankenanlage eines Bahnüberganges; Sicherstellung der Erfüllung der Aufgaben im Rettungsdienstwesen und im Brandschutz

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 01.03.2018 - Aktenzeichen 3 M 87/18

DRsp Nr. 2018/9121

Anspruch einer Gemeinde zur Verkürzung der Schließzeiten der Schrankenanlage eines Bahnüberganges; Sicherstellung der Erfüllung der Aufgaben im Rettungsdienstwesen und im Brandschutz

Normenkette:

StVO § 45 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 1. Kammer - vom 14. Februar 2018, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg. Die vorgebrachten Einwendungen rechtfertigen die Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht.

Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis mit Recht den von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren weiter verfolgten Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, während der Bauarbeiten an der Bahnstrecke Magdeburg-Halberstadt alle Züge in Richtung Magdeburg an dem Haltepunkt (O.) anzuhalten und die Schrankenanlage bei dem dortigen Haltepunkt in der Bahnhofsstraße des Ortsteils (O.) erst unmittelbar vor der Abfahrt der haltenden Züge zu schließen, abgelehnt.

Zwar dürfte der Antrag zulässig sein.